Pflicht zur Arbeitszeiterfassung - der aktuelle Stand

Neuigkeiten und Informationen zur SpikeTime Zeiterfassung

05.12.2022 13:12
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Die Urteilsbegründung des BAG

Am Samstag war es soweit, das Bundesarbeitsgericht hat seine schriftliche Urteilsbegründung veröffentlicht. Die 22-seitigen Unterlagen erläutern, was für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt gilt. Das Dokument enthält die Begründung des Bundesarbeitsgerichts für seinen Beschluss, wonach Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Die Entscheidung, die im September bekannt gegeben wurde, hatte viele Fragen offengelassen, die nun durch die Veröffentlichung der Begründung beantwortet werden können. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf den Alltag vieler Millionen Arbeiter in Deutschland haben.

In der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts heißt es, dass Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet sind, ihren Beschäftigten ein System zur Zeiterfassung zur Verfügung zu stellen und auch tatsächlich von diesem System Gebrauch machen müssen. Die Zeiterfassung ist demnach nicht freiwillig, sondern verpflichtend. In der ursprünglichen Entscheidung im September war unklar geblieben, ob die Arbeitszeit tatsächlich festgehalten werden muss oder ob es ausreichend ist, lediglich ein System zur Zeiterfassung bereitzustellen.

Weiter heißt es, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit auf elektronischem Weg oder durch eine händisch gepflegte Tabelle festhalten können. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Firmen vor Ort. Wo es einen Betriebsrat gibt, darf dieser an der Entscheidung beteiligt werden. In der ursprünglichen Entscheidung im September war unklar geblieben, auf welche Weise die Arbeitszeit festgehalten werden muss.

Welche Punkte weiter unklar sind

Die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts zur Pflicht zur Zeiterfassung für Arbeitgeber in Deutschland wird unterschiedlich interpretiert. Strittig ist insbesondere, für welche Beschäftigten die Zeiterfassung gelten soll. Arbeitsrechtler wie Philipp Byers von der Kanzlei Watson Farley & Williams vertreten die Auffassung, dass die Begründung auf alle Angestellten eines Unternehmens bezogen ist, also auch auf leitende Angestellte. Die Arbeitsrechtlerin Kathrin Schulze Zumkley hingegen versteht die Begründung der Richter so, dass leitende Angestellte ihre Arbeitszeit nicht erfassen müssen. Es besteht also noch Klärungsbedarf. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Mai 2019 entschieden, dass Arbeitgeber ein Arbeitszeiterfassungssystem einrichten müssen. Deutschland hat diese Entscheidung bisher nicht umgesetzt.

Es ist unklar, wie es mit der häufig genutzten Vertrauensarbeitszeit weitergehen wird. Laut deutschen Arbeitsrechtsanwälten bleibt es eine Definitionsfrage. Wenn darunter selbstbestimmtes Arbeiten mit freier eigener Planung der Zeit verstanden wird, ist es möglich, dass dies weiterhin möglich bleibt. Wenn jedoch das Arbeiten ohne Erfassung der Zeit gemeint ist, lautet die Antwort "Nein, das geht nicht". Die Zeiterfassung ist in jedem Fall erforderlich.

Pflicht zur Zeiterfassung kann auch Vorteile bringen

Die Zeiterfassung kann auch als Gewinn betrachtet werden, um neue, datenbasierte Erkenntnisse zu gewinnen und gleichzeitig den administrativen Aufwand für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. In diesem Fall stellt die Zeiterfassung eine große Chance für Unternehmen dar, um anhand ermittelter Daten zu verstehen, welche Ressourcen welche Tätigkeiten tatsächlich benötigen und wie viel Aufwand welchen Mehrwert für das Unternehmen generiert.

In Zeiten des Fachkräftemangels, steigender Kosten und schneller Innovationszyklen ist es wichtig, bestehende Prozesse zu verbessern und zu automatisieren. Die Zeiterfassung kann helfen, Entscheidungen zielgerichtet und nicht aufgrund des Bauchgefühls zu tätigen.

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